1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbliche Buchhalter“ sind
integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische
Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch Gewerbliche Buchhalter
(GBH) in den, u. a. im Berufsleitbild der Gewerblichen Buchhalter dargestellten
Dienstleistungs- & Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten
Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen
nicht.
1.3 Der GBH ist berechtigt, den Dienstleistungs- /Beratungsauftrag durch
sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche-
/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.
Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein
möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs-
/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem GBH, auch ohne dessen besondere
Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-
/Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit des GBH ’s bekannt werden.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart
wurde.
2.2 Alle Dienstleistungs- /Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig
gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen
vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
3. Umfang und Ausführung des Auftrages
3. Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages wird
vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
4. Siehe dazu Punkt: 1.5. Des weiteren hat der Auftraggeber dem GBH die
Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Diese
Vollständigkeitserklärung unterliegt keinerlei Formvorschriften.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und
Mitarbeiter des GBH verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des
Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1 Der GBH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
6.2 Der Auftraggeber und der GBH stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-
/Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende-/
oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
6.3 Gibt der GBH über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so
haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Für schriftlich
nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern haftet der
Berufsberechtigte nicht.
7. Schutz des geistigen Eigentums des GBH/Urheberrecht/Nutzung
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des
Dienstleistungs- /Beratungsauftrages vom GBH, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe,
Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen
nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche
und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des GBH an
Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des GBH dem Dritten
gegenüber wird damit nicht begründet.
7.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des GBH zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den GBH zur fristlosen
Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.3 Dem GBH verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs- /Beratungsleistungen
geistiges Eigentum des GBH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach
Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur
in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch
im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die
kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche
nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 Der GBH ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs- /Beratungsleistung zu
beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte
von der Änderung zu verständigen.
8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese
vom GBH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung
der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des GBH.
8.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel,
Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages
der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht
der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang
vor Preisminderung oder Wandlung.
8.4 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen
des § 8.
8.5 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis
seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Der GBH und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den
allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im
Falle, dass im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und
zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von
Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.
9.3 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden
Unternehmens, eines Unternehmensberaters, eines Wirtschaftstreuhänders oder
eines Rechtsanwaltes durchgeführt, und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt,
so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende
Gewährleistungs– und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den
Auftraggeber abgetreten.
10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
10.1 Der GBH, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über
alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht
bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen
Geschäftsverbindungen.
10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den GBH
schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3 Der GBH darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
10.4 Die Schweigepflicht des GBH, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt
auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen
eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.5 Der GBH ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages zu verarbeiten, oder
durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der GBH gewährleistet gemäß den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem GBH überlassenes Material (Datenträger, Daten,
Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der
Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
11. Honoraranspruch
11.1 Der GBH hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-
/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch
den Auftraggeber.
11.2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den
Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört dem GBH gleichwohl
das vereinbarte Honorar.
11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des GBH
einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn
trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
11.4 Der GBH kann die Fertigstellung und-/oder Übergabe seiner Leistungen, von der
vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung
der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur
Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
12. Honorarhöhe
12. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit
dem Gewerblichen Buchhalter.
13. Sonstiges
13.1 Der GBH hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner
Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des
Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig
machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 HGB) wird
in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht
ausgeübt, haftet der GBH im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober
Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderungen. Bei
Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer
Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
13.2 Eine Beanstandung der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei offenkundigen
wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Absatz: 1 zustehenden
Vergütungen.
13.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des GBH auf Vergütungen nach Absatz: 1 ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
13.4 Der GBH hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen
herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem GBH und seinem Auftraggeber
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
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