1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbliche Buchhalter“ sind

integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische

Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch Gewerbliche Buchhalter

(GBH) in den, u. a. im Berufsleitbild der Gewerblichen Buchhalter dargestellten

Dienstleistungs- & Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten

Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.

1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam

werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen

nicht.

1.3 Der GBH ist berechtigt, den Dienstleistungs- /Beratungsauftrag durch

sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche-

/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.

Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei

Erfüllung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein

möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs-

/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem GBH, auch ohne dessen besondere

Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-

/Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm

von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung

des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und

Umstände, die erst während der Tätigkeit des GBH ’s bekannt werden.

2. Geltungsbereich und Umfang

2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart

wurde.

2.2 Alle Dienstleistungs- /Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann

rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig

gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen

vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

3. Umfang und Ausführung des Auftrages

3. Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages wird

vertraglich vereinbart.

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

4. Siehe dazu Punkt: 1.5. Des weiteren hat der Auftraggeber dem GBH die

Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und

Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Diese

Vollständigkeitserklärung unterliegt keinerlei Formvorschriften.

5. Sicherung der Unabhängigkeit

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die

geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und

Mitarbeiter des GBH verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des

Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene

Rechnung.

6. Berichterstattung

6.1 Der GBH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und

gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.

6.2 Der Auftraggeber und der GBH stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-

/Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende-/

oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

6.3 Gibt der GBH über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so

haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Für schriftlich

nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern haftet der

Berufsberechtigte nicht.

7. Schutz des geistigen Eigentums des GBH/Urheberrecht/Nutzung

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des

Dienstleistungs- /Beratungsauftrages vom GBH, seinen Mitarbeitern und

Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe,

Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen

nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche

und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des GBH an

Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des GBH dem Dritten

gegenüber wird damit nicht begründet.

7.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des GBH zu Werbezwecken durch den

Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den GBH zur fristlosen

Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

7.3 Dem GBH verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs- /Beratungsleistungen

geistiges Eigentum des GBH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach

Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur

in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch

im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die

kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche

nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

8.1 Der GBH ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende

Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs- /Beratungsleistung zu

beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte

von der Änderung zu verständigen.

8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese

vom GBH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung

der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des GBH.

8.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel,

Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages

der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht

der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang

vor Preisminderung oder Wandlung.

8.4 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen

des § 8.

8.5 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis

seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 Der GBH und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den

allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im

Falle, dass im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und

zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von

Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der

oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens

jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend

gemacht werden.

9.3 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden

Unternehmens, eines Unternehmensberaters, eines Wirtschaftstreuhänders oder

eines Rechtsanwaltes durchgeführt, und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt,

so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende

Gewährleistungs– und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den

Auftraggeber abgetreten.

10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz

10.1 Der GBH, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über

alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den

Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht

bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen

Geschäftsverbindungen.

10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den GBH

schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

10.3 Der GBH darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über die

Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers

aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

10.4 Die Schweigepflicht des GBH, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt

auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen

eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

10.5 Der GBH ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der

Zweckbestimmungen des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages zu verarbeiten, oder

durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der GBH gewährleistet gemäß den

Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des

Datengeheimnisses. Dem GBH überlassenes Material (Datenträger, Daten,

Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der

Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

11. Honoraranspruch

11.1 Der GBH hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-

/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch

den Auftraggeber.

11.2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den

Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört dem GBH gleichwohl

das vereinbarte Honorar.

11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des GBH

einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen

Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn

trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

11.4 Der GBH kann die Fertigstellung und-/oder Übergabe seiner Leistungen, von der

vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung

der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur

Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

12. Honorarhöhe

12. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit

dem Gewerblichen Buchhalter.

13. Sonstiges

13.1 Der GBH hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner

Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des

Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig

machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 HGB) wird

in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht

ausgeübt, haftet der GBH im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober

Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderungen. Bei

Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer

Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und

Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

13.2 Eine Beanstandung der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei offenkundigen

wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Absatz: 1 zustehenden

Vergütungen.

13.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des GBH auf Vergütungen nach Absatz: 1 ist

nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13.4 Der GBH hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen

herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt

jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem GBH und seinem Auftraggeber


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